Steuerliche Behandlung von Content-Creatoren und Influencern

René
20/8/2025
5
Minuten
Hintergrundbild: Schreibtisch-Oberfläche mit Kaffeetasse, Notizblock und Armbanduhr
Blog
Influencer / Content Creator

Die Content-Creator-Branche hat sich in den letzten Jahren stark professionalisiert. Immer mehr Menschen verdienen Geld damit, Inhalte auf Plattformen wie YouTube, Twitch, OnlyFans Instagram oder TikTok zu erstellen. Dabei entstehen natürlich auch steuerliche Pflichten.

Wer zum Beispiel durch Kooperationen mit Unternehmen, Affiliate-Links oder Produktempfehlungen Einnahmen erzielt, muss diese in Deutschland versteuern. Dabei gibt es inzwischen viele Urteile, Verwaltungsanweisungen und gesetzliche Regelungen, die bei der steuerlichen Bewertung helfen. In diesem Beitrag zeigen wir dir, worauf es bei der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer ankommt – möglichst einfach erklärt, aber trotzdem fachlich korrekt.

1. Einkommensteuerliche Einordnung

Content Creator gelten steuerlich meist als Gewerbetreibende nach § 15 Abs. 2 EStG. Dafür müssen sie nachhaltig, selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht und am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Die Einstufung als Freiberufler gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist meist ausgeschlossen, da die Tätigkeit nicht zu den dort genannten Berufen gehört – Ausnahmen sind nur in Einzelfällen möglich, etwa bei journalistischer Tätigkeit. Eine genauere Einordnung und Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit findest du in unserem separaten Blogartikel.

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören insbesondere:

  • Zahlungen für Kooperationen und gesponserte Inhalte
  • Provisionen aus Affiliate-Programmen
  • Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 EStG (z. B. kostenlose Produkte, Reisen, Werbegeschenke)

Alle Produkte odersonstige Vorteile, die ein Entgelt für eine erbrachte Leistung darstellen(z. B. ein Posting), gelten als Betriebseinnahmen. Sie müssen mit dem sogenannten „gemeinen Wert“ angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).Das ist der Betrag, den man für das Produkt bei einem fremden Dritten am Marktbezahlen müsste. Dieser Wert zählt auch dann, wenn keine Geldzahlung erfolgt ist – entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil.

2. Gewerbesteuerliche Behandlung

Die Tätigkeit von Content Creators gilt regelmäßig als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG. Eine Gewerbesteuer entsteht bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erst bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € jährlich.

Eine Gewerbeanmeldung ist gemäß § 14 GewO notwendig. Dabei ist wichtig: Die Einschätzung des Gewerbeamtsmuss nicht mit der steuerlichen Bewertung übereinstimmen. Die gezahlte Gewerbesteuer kann im Rahmen des § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden – maximal bis zum 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrags.

Wenn Kooperationspartnerunentgeltlich Produkte oder Werbegeschenke zur Verfügung stellen und diese im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, gelten auch sie als Betriebseinnahmen und erhöhen den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG.

3. Umsatzsteuerliche Einordnung

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG unterliegen Leistungen von Content Creators grundsätzlich der Umsatzsteuer, da sie in der Regel regelmäßig, selbstständig und gegen Entgelt in Deutschlanderbracht werden. Der Unternehmerbegriff in § 2 Abs. 1 UStG verlangt dabei keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich eine nachhaltige Tätigkeit.

Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind besondere Regeln zu beachten:

  • Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG), wenn Leistungen aus dem EU-Ausland bezogen werden
  • Ort der Leistung (§ 3a UStG) bei Drittlandsgeschäften
  • Zusätzliche Meldungen (§ 18a UStG) bei innergemeinschaftlichen Leistungen

Erhält ein Content Creator ein Produkt, über das er berichten oder es in seinen Medien zeigen soll, liegt regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor. Der Wert des Produkts gilt dann als Gegenleistung für die erbrachte Leistung. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 2 UStG.

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